Ungeimpfte zu Unrecht diskriminiert
Wer an Weihnachten einen Pullover verschenken wollte und es als Ungeimpfter wagte, einen Klamottenladen in Bayern zu betreten, musste ziemlich schnell erkennen: Das mit dem Geschenk wird nix. Die 2G-Regel hatte die Ladenbesitzer ergriffen wie eine mächtige Woge, die jeden unliebsamen Kunden mit verbaler Wucht nach draußen katapultierte.
Niemand lehnte sich gegen die Anordnung auf. Jeder befolgte sie. Niemand stellte sich die Frage, warum ungetestete Geimpfte – bekanntermaßen nicht vor Corona geschützt – weiterhin ungehindert die Eingangstür passieren dürfen. Aus Angst vor Geld- und Umsatzeinbußen diskriminierte man stattdessen Kunden ohne Impfzertifikat, die man einen Tag zuvor noch bedient hatte. Ein Spiel der Willkür, das nicht kundenorientierter hätte gespielt werden können.
Doch dann das! Eine Geschäftsfrau aus Bayern – selbst Besitzerin eines Bekleidungsunternehmens – will partout nicht mitspielen. Per Eilantrag reicht sie Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht (BayVGH) ein. Die von der Staatsregierung Anfang Dezember verfügte 2G-Regel für den Einzelhandel sei unzulässig, so ihre Begründung.
Und jetzt kommt’s: Das Gericht lehnt ihren Antrag ab! Was die Antragstellerin nämlich nicht wissen konnte, einfach aufgrund des Umstands, dass „Bekleidungsgeschäfte“ in der Verordnung eben nicht als Ausnahme (so wie Schuhgeschäfte, Buch- oder Blumenläden) deklariert worden waren, ist Folgendes: ihr Bekleidungsgeschäft unterliegt überhaupt nicht der 2G-Regel, sondern zählt zur „Deckung des täglichen Bedarfs“.
Somit war ihr Antrag unzulässig und – jetzt halten Sie sich fest – sie trägt die Kosten des Verfahrens! Vielleicht kann sie diese aber mit Schadensersatzansprüchen gegen das Land Bayern wieder reinholen. Und schließlich gibt es da noch die Ungeimpften ohne Pullover, die ihr Geld gern dort ausgeben würden, wo sie willkommen sind.